In diesem Zeitpunkt war die Beschwerde beim Verwaltungsgericht bereits hängig. Nach Art. 52 Abs. 2 RPV findet bei dieser Sachlage grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung, sofern das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht günstiger ist. 4. - a) Nach Art. 24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes in der bis 31. August 2000 gültigen Fassung (aRPG) konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war.