Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligte der Gemeinderat diejenigen baulichen Massnahmen, die der Landwirtschaft dienten. Er verweigerte dagegen die Bewilligung für den Einbau von Fenstern in der Nordfassade, die Wärmedämmung und Innenverkleidung der Aussenwände, die Küchenanlage und die Nutzungsänderung für den temporären oder dauernden Restaurationsbetrieb sowie für das "Schlafen im Stroh". Bei seinem Entscheid stützte sich der Gemeinderat auf die Verfügung des Raumplanungsamtes, in welcher unter anderem die notwendige raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt wurde. Die Eigentümer erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. -