Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Eigentümer eines Alpstalls, welcher der Sömmerung des Rindviehs dient, nahmen ohne Bewilligung bauliche Massnahmen vor, wobei sie insbesondere den Alpstall zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot "Schlafen im Stroh" erweiterten. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligte der Gemeinderat diejenigen baulichen Massnahmen, die der Landwirtschaft dienten.