{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-4_2003-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2448", "Checksum": "ef543206672d580f457885a13ce25e73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 4", "2003 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "4e5ede3570a119ce32cd42d848c85dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)\nRegeste:\nArt. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n die Betriebsabläufe müssten das landwirtschaftliche Haupt- und das gewerbliche Nebengebäude verhältnismässig nahe beieinander liegen (BBl 1996 III 539, Ziff. 207.1). Im Rahmen der Detailberatung des bundesrätlichen RPG-Entwurfs wurde dann aber deutlich, dass der Begriff \"betriebsnahe\" in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen ist, auch wenn das sachliche Kriterium nicht vernachlässigt werden darf (BGE 128 II 226 ff.). Die Betriebsnähe ist somit vorab im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen. Mit dieser Betrachtungsweise wird sichergestellt, dass für gewerbliche Tätigkeiten nur Bauten in Frage kommen, die im Betriebszentrum liegen, d.h. dort, wo sich das Wohnhaus und die Mehrzahl der Ökonomiegebäude befinden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Landwirtschaft und Gewerbe eine Einheit bilden und der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen wird. Es darf nicht sein, dass isoliert stehende Bauten, die keine räumliche Beziehung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aufweisen, zu gewerblichen Zwecken umgebaut werden. Derartige Bauten würden zwangsläufig als eigenständige Gewerbebetriebe wahrgenommen. Gerade dies ist aber unerwünscht (Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, a.a.O., S.41). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Betrieb der Beschwerdeführer befindet sich im Dorf X, am Kirchweg. Der fragliche Alpstall dagegen liegt weit ab vom Dorf auf einer Höhe von ca. 1000 m ü.M. und in einer Luftdistanz von ca. 1,5 km. Von einer örtlichen Nähe im Sinne von Art. 24b RPG und Art. 40 RPV kann nicht mehr gesprochen werden. Hof und Nebenbetrieb stellen keine Einheit dar. Ohne Bezug zum Hauptbetrieb ist für den nicht mit den örtlichen Eigentums- und Landwirtschaftsverhältnissen vertrauten Wanderer nicht ersichtlich, dass es sich beim Alpstall V um einen betriebsnahen Nebenbetrieb handelt, geschweige denn, dass der Stall zum Hof der Beschwerdeführer in X gehört. Vielmehr erhält er den Eindruck, es handle sich um eine von der Landwirtschaft losgelöste Gaststätte, ähnlich einer Skihütte, auch wenn Rinder gesömmert werden (BGE 128 II 229 Erw. 3.4). Eine Bewilligung gestützt auf Art. 24b RPG kommt daher bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. c) Auch die Art. 24c und 24d RPG helfen den Beschwerdeführern nicht weiter: Art. 24c RPG ist nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind. Ein Alpstall, welcher der Sömmerung des Rindviehs dient, erweist sich indessen ausserhalb der Bauzonen als zonenkonform. Art. 24d RPG schliesslich bezieht sich auf landwirtschaftliche Wohnbauten, einen Tatbestand also, welcher vorliegend nicht gegeben ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzungsänderung des Alpstalls in eine Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" gestützt auf das RPG nicht bewilligt werden kann. Soweit die Beschwerdeführer um eine entsprechende Bewilligung nachsuchen, resp. die Aufhebung der Ziffern 1h und 3 des Rechtsspruchs des gemeinderätlichen Entscheids beantragen, ist ihre Beschwerde abzuweisen. An diesem Ergebnis können die Einwände der Beschwerdeführer nichts ändern. Auch wenn ihr Anliegen - Verbesserung des bescheidenen Einkommens - durchaus verständlich ist und - wie die dem Gericht eingereichten Unterschriftsbogen zeigen - viele Wanderer die Einkehrmöglichkeit begrüssen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorschriften des eidgenössischen Raumplanungsrechts gehen den privaten Interessen vor. |"}