{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-4_2003-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2448", "Checksum": "ef543206672d580f457885a13ce25e73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 4", "2003 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "4e5ede3570a119ce32cd42d848c85dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)\nRegeste:\nArt. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt, verlangt die Rechtsprechung allerdings nicht. Es genügt, wenn besonders gewichtige Gründe vorliegen, die den Standort als durch die Zweckbestimmung der Baute objektiv bedingt und gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (ZBl 1989 S. 539 f. Erw. 5a und b). Auch wenn Bergrestaurants an sich zu den standortbedingten Bauten ausserhalb der Bauzone zählen können, so kann die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG nur bejaht werden, wenn der fragliche Betrieb aus sachlichen Gründen auf den konkret beanspruchten Standort angewiesen ist. Wollte man von vornherein jede Gaststätte in einem Berggebiet als standortgebunden bezeichnen, so wäre Art. 24 lit. a RPG verletzt. Gleiches gilt für Wochenend-Gaststätten. Nach der Rechtsprechung bieten sich grundsätzlich Tal-, Mittel- und Bergstationen von Bergbahnen und Skiliften als prädestinierte Standorte für Bergrestaurants, Verpflegungskioske und ähnliches an. Praxisgemäss ist jedoch aufgrund objektiver Gegebenheiten die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ebenfalls an anderen Stellen zu bejahen (vgl. ZBl 1989 S. 540 Erw. 5b). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die von den Beschwerdeführern eingerichtete Wochenend-Gaststätte nicht standortgebunden. In der Umgebung befinden sich mindestens zwei Restaurants, nämlich das Restaurant Z und - in einer Entfernung von nur ca. 600 m - die Alpwirtschaft Y. Obschon der Alpstall der Beschwerdeführer im Bereich zweier Wanderwege liegt, kann nicht gesagt werden, die Gaststätte sei aus sachlichen Gründen auf den betreffenden Standort angewiesen. Zwar mag es zutreffen, dass Wanderer auf der fraglichen Liegenschaft gerne eine Rast einschalten. Doch gilt dies nicht nur für den Betrieb der Beschwerdeführer. Wie erwähnt kann es aber nicht angehen, an beliebigen Orten ausserhalb der Bauzone in Alpställen Gaststätten einzurichten; denn dadurch würde Art. 24 RPG seines Gehalts völlig entleert. Für die Bejahung der Standortgebundenheit an einem konkreten Ort müssten gewichtige sachliche Gründe gegeben sein. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere sind die Distanzen zu den nächstgelegenen Restaurants keineswegs so gross, dass sich eine Gaststätte am zur Diskussion stehenden Ort rechtfertigen könnte. Fehlt es aber bereits an der Voraussetzung der Standortgebundenheit, so erübrigt sich die Prüfung, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. 5. - Weiter ist zu prüfen, ob die Nutzungsänderung in Anwendung des neuen Rechts zulässig ist. Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedlung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG). Ziel der Motion Zimmerli zur Revision des RPG war einerseits, die Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (BBl 1996 III 519, Ziff. 113). a) Gemäss Art. 24b RPG können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen können (Abs. 1). Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes geführt werden (Abs. 2). Der Bundesrat hat in der Botschaft aufgezeigt, welche gewerblichen Tätigkeiten er sich idealtypisch darunter vorstellt. Neben kleinen Schreinereien und kleinen mechanischen Werkstätten für Landmaschinen wurden insbesondere Ferien auf dem Bauernhof als Beispiel genannt (vgl. BBl 1996 III 538). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe dürfen nur in jenen Bauten und Anlagen eingerichtet werden, die als Folge des Strukturwandels für den bisherigen, mithin landwirtschaftlichen Zweck nicht mehr benötigt werden, die mit anderen Worten funktionslos geworden sind. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss zu seinem Weiterbestand auf das Zusatzeinkommen, das aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb erzielt wird, angewiesen sein. Die Einkünfte aus der gewerblichen Aufstockung müssen mithin erforderlich sein, um dem Betriebsinhaber und dessen Familie ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten. Dass dem so ist, soll mittels eines Betriebskonzeptes dargetan werden (Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, in: Bundesamt für Raumentwicklung [Hrsg.], Neues Raumplanungsrecht - Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 40 f.). Ob vorliegend diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. b) Art. 24b Abs. 1 RPG spricht ausdrücklich von \"betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen\" Nebenbetrieben. Als betriebsnah gilt laut Art. 40 Abs. 2 RPV ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er erstens innerhalb des Hofbereichs liegt (lit. a), zweitens so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b) und wenn drittens der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Unter \"betriebsnah\" wurde gemäss Botschaft primär noch eine sachliche, aber auch eine gewisse örtliche Nähe verstanden und ausgeführt, für"}