{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-4_2003-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2448", "Checksum": "ef543206672d580f457885a13ce25e73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 4", "2003 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:30", "Checksum": "4e5ede3570a119ce32cd42d848c85dda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.02.2003 V 00 4 (2003 II Nr. 10)\nRegeste:\nArt. 22, 24 und 24b Abs. 1 RPG; Art. 40 Abs. 2 RPV. Die Erweiterung eines Alpstalls zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligung konnte im konkreten Fall weder gestützt auf altes noch neues Raumplanungsrecht erteilt werden: Es mangelte einerseits an der Standortgebundenheit und andererseits an der Betriebsnähe. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\n| Entscheid: | Die Eigentümer eines Alpstalls, welcher der Sömmerung des Rindviehs dient, nahmen ohne Bewilligung bauliche Massnahmen vor, wobei sie insbesondere den Alpstall zu einer Wochenend-Gaststätte mit zusätzlichem Angebot \"Schlafen im Stroh\" erweiterten. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligte der Gemeinderat diejenigen baulichen Massnahmen, die der Landwirtschaft dienten. Er verweigerte dagegen die Bewilligung für den Einbau von Fenstern in der Nordfassade, die Wärmedämmung und Innenverkleidung der Aussenwände, die Küchenanlage und die Nutzungsänderung für den temporären oder dauernden Restaurationsbetrieb sowie für das \"Schlafen im Stroh\". Bei seinem Entscheid stützte sich der Gemeinderat auf die Verfügung des Raumplanungsamtes, in welcher unter anderem die notwendige raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt wurde. Die Eigentümer erhoben dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Dies ist bei einer Wochenend-Gaststätte in der Landwirtschaftszone klarerweise nicht der Fall (vgl. ZBl 1989 S. 540 Erw. 5b). Es stellt sich daher die Frage, ob sie gestützt auf Art. 24 ff. RPG bewilligt werden kann (BGE 116 Ib 229). Am 1. September 2000 sind die revidierte Fassung des Raumplanungsgesetzes (Änderung vom 20.3.1998) und die neue Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) in Kraft getreten. In diesem Zeitpunkt war die Beschwerde beim Verwaltungsgericht bereits hängig. Nach Art. 52 Abs. 2 RPV findet bei dieser Sachlage grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung, sofern das neue Recht für die Beschwerdeführer nicht günstiger ist. 4. - a) Nach Art. 24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes in der bis 31. August 2000 gültigen Fassung (aRPG) konnte das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Diese Möglichkeit setzte eine kantonale Ausführungsbestimmung voraus, welche die bundesrechtlich offenstehende Möglichkeit bloss ausschöpfen oder strengere Anforderungen stellen konnte als das Bundesrecht. Hingegen war der Begriff der teilweisen Änderung ein bundesrechtlicher, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung galten dafür folgende Grundsätze: Eine zulässige Änderung konnte sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung bestehen. Sie war als teilweise zu betrachten, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wurde und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen wurden. Die Änderung durfte nur von untergeordneter Natur sein. Art. 24 Abs. 2 aRPG umfasste auch Nutzungsänderungen, die keine baulichen Vorkehren erforderten, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung hatten. Entscheidend waren nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken (BGE 127 II 218 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Wiederaufbau oder eine Erneuerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob eine teilweise Änderung vorliegt. Die Beschwerdeführer betreiben im Heuboden im Erdgeschoss des Alpstalles eine Wochenend-Gaststätte mit ca. 20 Plätzen. Im Dachstock ist Raum vorgesehen für \"Schlafen im Stroh\". Damit haben sie - zumindest im Sommer - eine Zweckänderung vorgenommen. Diese Zweckänderung kann nur dann als zulässige teilweise Änderung im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, wenn die Wesensgleichheit des Alpstalles gewahrt bleibt. Obschon die Gaststätte gegen aussen - mit Ausnahme der Tische im Freien bei schönem Wetter (vgl. aufgelegte Fotografie) - grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt, ist diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Das Vorhaben der Beschwerdeführer geht gesamthaft betrachtet in Richtung eines eigentlichen Restaurationsbetriebes mit Schlafgelegenheit in den Sommermonaten. Von Wesensgleichheit kann daher nicht mehr gesprochen werden. Die neue Nutzungsart weicht von der ursprünglichen Nutzung - Alpstall für die Sömmerung des Jungviehs - grundlegend ab. Es liegt somit eine Identitätsänderung des Stalles vor, welche den nach Art. 24 Abs. 2 aRPG zulässigen Rahmen einer teilweisen Änderung sprengt. b) Da die Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG nicht in Frage kommt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine solche nach Art. 24 Abs. 1 aRPG resp. nach dem gleichlautenden Art. 24 RPG erteilt werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis, welche auch für den neuen Art. 24 RPG gilt, darf die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. An das Erfordernis der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinne, dass eine Baute nur zulässig wäre, wenn"}