In formeller Hinsicht ist eine Berichtigung anzubringen, weil dieses Interesse nicht ab Beginn gefehlt hat, sondern erst während des Verfahrens weggefallen ist. Bei dieser Sachlage wäre korrekterweise nicht ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern das Verfahren als erledigt zu erklären gewesen (vgl. § 109 VRG und Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 39). Eine Berichtigung erübrigt sich jedoch, weil kein vorgängiger weiterer Verwaltungsakt im Raum steht, der mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. a.a.O., N 3 zu Art. 39). |