PBG bezieht sich gemäss ihrem Titel auf die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und ist denn auch nicht auf diesen Fall zugeschnitten, sondern vielmehr auf jenen, wo die Unterlagen ab Beginn unvollständig sind. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs verneinen durfte und sich damit insbesondere auch nicht mehr mit den erhobenen Einsprachen zu befassen hatte. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch. In formeller Hinsicht ist eine Berichtigung anzubringen, weil dieses Interesse nicht ab Beginn gefehlt hat, sondern erst während des Verfahrens weggefallen ist.