Dass sie von der Vorinstanz über die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz zu informieren gewesen wäre, ist bereits festgehalten worden. Darüber hinaus auf der Ansetzung einer kurzen Nachfrist zu beharren, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Baugesuch eingetreten werde, macht unter den gegebenen Umständen keinen Sinn. Die Bestimmung in § 192 lit. b PBG bezieht sich gemäss ihrem Titel auf die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und ist denn auch nicht auf diesen Fall zugeschnitten, sondern vielmehr auf jenen, wo die Unterlagen ab Beginn unvollständig sind.