Dies gilt umso mehr, als die technische Ausstattung solcher Anlagen raschem Wandel unterliegt und die heutige Baueingabe im Moment einer allfälligen Erwirkung des Zugangs ohnehin bereits wieder überholt sein dürfte. c) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr gemäss § 192 PBG eine Nachfirst zur Beibringung des Einverständnisses der Grundeigentümerin anzusetzen gewesen wäre. Dass sie von der Vorinstanz über die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz zu informieren gewesen wäre, ist bereits festgehalten worden.