Die Ausführung des Baus gegen den erklärten Willen der Grundeigentümerin wäre damit selbstredend nicht zu erwirken, dies auch nicht für die Dauer der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von bloss sechs Monaten. Aus demselben Grund ist auch nicht einzusehen, was mit einer Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum Abschluss des Zivilprozesses gewonnen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die technische Ausstattung solcher Anlagen raschem Wandel unterliegt und die heutige Baueingabe im Moment einer allfälligen Erwirkung des Zugangs ohnehin bereits wieder überholt sein dürfte.