Zwar führt dies aufgrund des in § 201 Abs. 1 lit. a PBG vorgesehenen Aufschubs des Beginns der Bewilligungsdauer nicht zu deren Überschreitung. Bei einer - wie hier - absehbar langwierigen zivilprozessualen Auseinandersetzung - allenfalls über mehrere Instanzen hinweg - mit völlig ungewissem Ausgang ist indes nicht einzusehen, worin im gegenwärtigen Zeitpunkt der konkrete Nutzen an der Behandlung des Baugesuchs bestehen könnte. Die Ausführung des Baus gegen den erklärten Willen der Grundeigentümerin wäre damit selbstredend nicht zu erwirken, dies auch nicht für die Dauer der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von bloss sechs Monaten.