Nach Erklärung des Vertragsrücktritts war der Beschwerdeführerin der Zugang zum Mietobjekt verwehrt. Wohl mochte sie einen Vertrag in Händen halten, um dessen Bestand und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten die Parteien jedoch gerade uneins waren. Auch im Rahmen eines zivilprozessualen Befehlsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin mangels Liquidität ihres Anspruchs nicht in den Besitz der Mietsache gelangen können (vgl. § 226 ZPO). Verblieben wäre lediglich der ordentliche Prozessweg mittels einer Leistungsklage. Ein solches Verfahren wäre aufwändig und würde insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht einiges an Geduld abverlangen. Zwar führt dies aufgrund des in § 201 Abs. 1 lit.