Der Ausgang einer solchen Beurteilung muss angesichts der verfochtenen Argumente als völlig offen bezeichnet werden. Insofern ist auch nicht zu bemängeln, wenn sich die Vorinstanz nicht im Ansatz darüber ausgelassen hat. b) Auf der anderen Seite kann der Vorinstanz aber auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie das Vorhaben nicht auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geprüft und im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Gesuchs verneint hat. Nach Erklärung des Vertragsrücktritts war der Beschwerdeführerin der Zugang zum Mietobjekt verwehrt.