Vielmehr erwecken die verwendeten Formulierungen und das gewählte Vorgehen den Anschein, dass sie auf eine Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung abzielte. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Schrittes erfordert eingehende Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. allgemein: Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 38 N 23 ff.), die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der entscheidenden Behörde zumutbarerweise nicht zu erbringen sind. Der Ausgang einer solchen Beurteilung muss angesichts der verfochtenen Argumente als völlig offen bezeichnet werden.