Die Grundeigentümerin hatte - wie schon erwähnt - Vertragsrücktritt wegen "faktischer Unmöglichkeit der Vertragserfüllung" erklärt und sich die Geltendmachung von Willensmängeln vorbehalten. Dabei bezog sie sich nicht auf die vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit, die zwar ebenfalls an wichtigen Gründen und Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung anknüpft, indes die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten verlangt (Ziff. 4.5 des Mietvertrages vom 11. Dezember 1998). Vielmehr erwecken die verwendeten Formulierungen und das gewählte Vorgehen den Anschein, dass sie auf eine Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung abzielte.