5.- a) Im vorliegenden Fall teilte die Grundeigentümerin dem Gemeinderat auf Anfrage am 17. Oktober 2000 brieflich mit, dass sie vom Vertrag mit der Beschwerdeführerin zurückgetreten sei, womit ihre Zustimmung zum Baugesuch gegenstandslos werde. In der Folge ist die Baubewilligungsbehörde nicht auf das Baugesuch eingetreten, ohne sich näher mit der Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung zu befassen. In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz sicher nichts vorgeworfen werden. Die Grundeigentümerin hatte - wie schon erwähnt - Vertragsrücktritt wegen "faktischer Unmöglichkeit der Vertragserfüllung" erklärt und sich die Geltendmachung von Willensmängeln vorbehalten.