Ergänzend hat das Gericht vermerkt, dass der entscheidenden Behörde bezüglich des konkreten Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommen soll. In diesem Sinne wäre - je nach Situation - etwa denkbar, das öffentlichrechtliche Bewilligungsverfahren vorläufig einzustellen, um den Ausgang des allenfalls bereits hängigen Zivilprozesses abzuwarten (vgl. § 41 VRG). Wo die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Fragen keinen besonderen Aufwand zeitigt, kann das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt und mit Blick auf die offenen zivilrechtlichen Fragen ein Vorbehalt hinsichtlich ihrer abschliessenden Klärung im Zivilprozess angebracht werden.