, Wädenswil 2000, S. 459 f.). Damit geht eine behördliche Verpflichtung zu summarischer Prüfung der privatrechtlichen Verhältnisse einher (Mäder, a.a.O., Rz. 114). Im konkret zu beurteilenden Fall ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers an der Behandlung seines Baugesuchs verneint werden durfte, nachdem der Mietvertrag mit ihm zufolge Zahlungsverzugs aufgelöst worden und es bereits zu seiner Ausweisung gekommen war. Ergänzend hat das Gericht vermerkt, dass der entscheidenden Behörde bezüglich des konkreten Vorgehens ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommen soll.