d) Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 erkannt hat, wird im konkreten Einzelfall zu entscheiden sein, ob nach erklärtem Rückzug des Grundeigentümers noch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht. Langwierige Abklärungen zivilrechtlicher Vorfragen hat die Baubewilligungsbehörde in diesem Zusammenhang indes nicht vorzunehmen. Immerhin ist daran zu erinnern, dass der Behörde die Prüfung solcher Vorhaben erspart werden soll, die zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbar sind (vgl. LGVE 1999 II Nr. 23 Erw. 2; vgl. ferner: Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 459 f.).