Im VRG findet sich dieser Grundsatz für das Verfahren der Verwaltungsbeschwerde und - bei umfassender Überprüfungsbefugnis - auch dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich verankert (§§ 145, 161a VRG). Erst recht hat er naturgemäss im eigentlichen Verfügungsverfahren zu gelten. c) Mit dem Widerruf des Einverständnisses durch den Grundeigentümer verknüpfen sich fast zwangsläufig vertragsrechtliche Fragen, um die sich indes die Baubewilligungsbehörde nicht zu kümmern hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 113).