Hingegen lässt sich nichts daraus ableiten, wie zu verfahren ist, wenn eine dieser Voraussetzungen während des Verfahrens dahin fällt. Zu Recht verweisen Beschwerdegegner und beigeladene Grundeigentümerin darauf, dass sich die Erledigung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nach den im Zeitpunkt des Entscheides gegebenen Verhältnissen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht richtet. Im VRG findet sich dieser Grundsatz für das Verfahren der Verwaltungsbeschwerde und - bei umfassender Überprüfungsbefugnis - auch dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich verankert (§§ 145, 161a VRG).