Das Gericht referierte im erwähnten Fall die ergangene Rechtsprechung (LGVE 1998 II Nr. 12), um danach zum Schluss zu gelangen, dass sich dem Gesetz sowohl in der bis Ende 2001 gültig gewesenen als auch in der ab dem 1. Januar dieses Jahres geltenden Fassung keine ausdrückliche Aussage darüber entnehmen lasse, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei (Urteil B. vom 30.1.2002, V 01 216; abrufbar unter: www.lu.ch/index/ rechtsprechung_suche.htm.). b) Verglichen mit den Fällen, wo es an der Unterzeichnung durch den Grundeigentümer ab Beginn fehlte, erwies sich der vom Verwaltungsgericht unlängst beurteilte Sachverhalt - genauso wie der hier gegebene - insofern als heikler, als das