Es kann hier auf die integrale Wiedergabe dieser Bestimmungen verzichtet werden, nachdem dies bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschieht. Das Gericht referierte im erwähnten Fall die ergangene Rechtsprechung (LGVE 1998 II Nr. 12), um danach zum Schluss zu gelangen, dass sich dem Gesetz sowohl in der bis Ende 2001 gültig gewesenen als auch in der ab dem 1. Januar dieses Jahres geltenden Fassung keine ausdrückliche Aussage darüber entnehmen lasse, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei (Urteil B. vom 30.1.2002, V 01 216; abrufbar unter: www.lu.ch/index/ rechtsprechung_suche.htm.).