Seinen damaligen Erwägungen ging die Darlegung der PBG-Bestimmungen voraus, wonach das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist (§ 188 PBG) und wonach die Baubewilligungsbehörde bei Gesuchsmängeln deren Behebung zu verlangen hat, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eingetreten werde (§ 192 PBG). Es kann hier auf die integrale Wiedergabe dieser Bestimmungen verzichtet werden, nachdem dies bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschieht.