Das Verwaltungsgericht musste vor kurzem den Fall beurteilen, in dem es während des Baubewilligungsverfahrens zu einem Eigentümerwechsel kam und sich der neue Eigentümer - im Gegensatz zu seinem Rechtsvorgänger - gegen das Bauvorhaben gewendet hatte. Seinen damaligen Erwägungen ging die Darlegung der PBG-Bestimmungen voraus, wonach das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist (§ 188 PBG) und wonach die Baubewilligungsbehörde bei Gesuchsmängeln deren Behebung zu verlangen hat, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eingetreten werde (§ 192 PBG).