Der Druck aus der Bevölkerung halte an. Die zivilprozessuale Klärung des Vertragsrücktrittes sei noch hängig. Die entsprechende Beurteilung stehe weder dem Gemeinderat noch dem Verwaltungsgericht zu. Schliesslich verweist die Grundeigentümerin wie die Vorinstanz darauf, dass die Baubewilligungsbehörde die nach Gesuchseinreichung eingetretene Tatsache des Widerrufs berücksichtigen müsse. 4.- a) Das Verwaltungsgericht musste vor kurzem den Fall beurteilen, in dem es während des Baubewilligungsverfahrens zu einem Eigentümerwechsel kam und sich der neue Eigentümer - im Gegensatz zu seinem Rechtsvorgänger - gegen das Bauvorhaben gewendet hatte.