Die Beschwerdegegner wenden ein, dass von einer unwiderruflich erteilten Zustimmung ebenso wenig gesprochen werden könne wie von deren grundsätzlicher Unwiderruflichkeit. Wenn ein Baugesuch einseitig zurückgezogen werden könne, müsse dies auch für die Zustimmung der Grundeigentümerin gelten. Massgeblich sei der Sachverhalt, wie er sich bei materieller Beurteilung des Baugesuchs präsentiere. Für den Gemeinderat sei der erfolgte Widerruf bindend; er sei weder fachlich dazu berufen noch sachlich dafür zuständig, sich über die sich hier stellenden zivilrechtlichen Fragen auszulassen.