Der Gemeinderat habe auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Denn der Vertrag mit der Grundeigentümerin lasse eine Kündigung aus wichtigen Gründen - woran es hier fehle - nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zu. Auch aus zivilrechtlicher Sicht wäre der Gemeinderat zur Erteilung der Baubewilligung gehalten gewesen, da hier keinesfalls von Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung und von einer beim Vertragsschluss nicht erkennbaren Entwicklung auszugehen sei. Die Beschwerdegegner wenden ein, dass von einer unwiderruflich erteilten Zustimmung ebenso wenig gesprochen werden könne wie von deren grundsätzlicher Unwiderruflichkeit.