Aus den Erwägungen: 3.- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Grundeigentümerin das am 18. November 1998 eingereichte Baugesuch unterzeichnet und damit ihr vorbehaltloses und unwiderrufliches Einverständnis zum Vorhaben bekundet habe. Deshalb wäre der Gemeinderat gemäss der in den §§ 188 ff. PBG klar umrissenen Rechtslage zur materiellen Prüfung des formell korrekten Baugesuchs verpflichtet gewesen. Das öffentliche Recht kenne die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs nicht, so dass die Grundeigentümerin mit ihren Vorbringen an den Zivilrichter zu verweisen gewesen wäre. Der Gemeinderat habe auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.