Y und Z, GB X, betreffend - sei somit gegenstandslos geworden. - Mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 erkannte der Gemeinderat, dass auf das Baugesuch mangels Zustimmung der Grundeigentümerin nicht eingetreten werde. - Die B AG liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung dieses Entscheides sowie die Erteilung der Baubewilligung, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bewilligungserteilung, beantragen. Der Gemeinderat schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Denselben Antrag stellten vier der beigeladenen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die ebenfalls beigeladene Grundeigentümerin. Aus den Erwägungen: 3.-