des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 17. Oktober 2000 teilte die Genossenschaft A dem Gemeinderat X brieflich mit, dass sie von ihrem Vertrag mit der Mobilfunkbetreiberin B AG zurückgetreten sei. Ihre Zustimmung zu deren Baugesuch - eine Mobilfunkantenne mit Container auf ihren Grundstücken Nrn. Y und Z, GB X, betreffend - sei somit gegenstandslos geworden.