{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-310_2002-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=790", "Checksum": "de43fcc7bee5e26fbf0f67a7a6cfc724"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:42", "Checksum": "0f0501bb7fe4de9897656e3a83c06bb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310\nRegeste:\nLöst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht\n\n nicht mehr mit den erhobenen Einsprachen zu befassen hatte. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch. In formeller Hinsicht ist eine Berichtigung anzubringen, weil dieses Interesse nicht ab Beginn gefehlt hat, sondern erst während des Verfahrens weggefallen ist. Bei dieser Sachlage wäre korrekterweise nicht ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern das Verfahren als erledigt zu erklären gewesen (vgl. § 109 VRG und Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 1 zu Art. 39). Eine Berichtigung erübrigt sich jedoch, weil kein vorgängiger weiterer Verwaltungsakt im Raum steht, der mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. a.a.O., N 3 zu Art. 39). |"}