{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-310_2002-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=790", "Checksum": "de43fcc7bee5e26fbf0f67a7a6cfc724"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:42", "Checksum": "0f0501bb7fe4de9897656e3a83c06bb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310\nRegeste:\nLöst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht\n\n Fragen ein Vorbehalt hinsichtlich ihrer abschliessenden Klärung im Zivilprozess angebracht werden. Denkbar sind schliesslich Fälle, in denen die Baubewilligungsbehörde die zivilrechtlichen Fragen selbst vertieft prüft, zumal dann, wenn eine solche Prüfung zu einem für den Gesuchsteller negativen Ergebnis führt und dadurch umfangreiche öffentlich-rechtliche Abklärungen umgangen werden können (vgl. dazu BVR 1993 S. 118). 5.- a) Im vorliegenden Fall teilte die Grundeigentümerin dem Gemeinderat auf Anfrage am 17. Oktober 2000 brieflich mit, dass sie vom Vertrag mit der Beschwerdeführerin zurückgetreten sei, womit ihre Zustimmung zum Baugesuch gegenstandslos werde. In der Folge ist die Baubewilligungsbehörde nicht auf das Baugesuch eingetreten, ohne sich näher mit der Rechtmässigkeit der Vertragsauflösung zu befassen. In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz sicher nichts vorgeworfen werden. Die Grundeigentümerin hatte - wie schon erwähnt - Vertragsrücktritt wegen \"faktischer Unmöglichkeit der Vertragserfüllung\" erklärt und sich die Geltendmachung von Willensmängeln vorbehalten. Dabei bezog sie sich nicht auf die vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit, die zwar ebenfalls an wichtigen Gründen und Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung anknüpft, indes die Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten verlangt (Ziff. 4.5 des Mietvertrages vom 11. Dezember 1998). Vielmehr erwecken die verwendeten Formulierungen und das gewählte Vorgehen den Anschein, dass sie auf eine Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung abzielte. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines solchen Schrittes erfordert eingehende Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. allgemein: Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 38 N 23 ff.), die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der entscheidenden Behörde zumutbarerweise nicht zu erbringen sind. Der Ausgang einer solchen Beurteilung muss angesichts der verfochtenen Argumente als völlig offen bezeichnet werden. Insofern ist auch nicht zu bemängeln, wenn sich die Vorinstanz nicht im Ansatz darüber ausgelassen hat. b) Auf der anderen Seite kann der Vorinstanz aber auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie das Vorhaben nicht auf seine Vereinbarkeit mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geprüft und im Ergebnis ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Gesuchs verneint hat. Nach Erklärung des Vertragsrücktritts war der Beschwerdeführerin der Zugang zum Mietobjekt verwehrt. Wohl mochte sie einen Vertrag in Händen halten, um dessen Bestand und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten die Parteien jedoch gerade uneins waren. Auch im Rahmen eines zivilprozessualen Befehlsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin mangels Liquidität ihres Anspruchs nicht in den Besitz der Mietsache gelangen können (vgl. § 226 ZPO). Verblieben wäre lediglich der ordentliche Prozessweg mittels einer Leistungsklage. Ein solches Verfahren wäre aufwändig und würde insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht einiges an Geduld abverlangen. Zwar führt dies aufgrund des in § 201 Abs. 1 lit. a PBG vorgesehenen Aufschubs des Beginns der Bewilligungsdauer nicht zu deren Überschreitung. Bei einer - wie hier - absehbar langwierigen zivilprozessualen Auseinandersetzung - allenfalls über mehrere Instanzen hinweg - mit völlig ungewissem Ausgang ist indes nicht einzusehen, worin im gegenwärtigen Zeitpunkt der konkrete Nutzen an der Behandlung des Baugesuchs bestehen könnte. Die Ausführung des Baus gegen den erklärten Willen der Grundeigentümerin wäre damit selbstredend nicht zu erwirken, dies auch nicht für die Dauer der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von bloss sechs Monaten. Aus demselben Grund ist auch nicht einzusehen, was mit einer Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum Abschluss des Zivilprozesses gewonnen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die technische Ausstattung solcher Anlagen raschem Wandel unterliegt und die heutige Baueingabe im Moment einer allfälligen Erwirkung des Zugangs ohnehin bereits wieder überholt sein dürfte. c) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr gemäss § 192 PBG eine Nachfirst zur Beibringung des Einverständnisses der Grundeigentümerin anzusetzen gewesen wäre. Dass sie von der Vorinstanz über die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz zu informieren gewesen wäre, ist bereits festgehalten worden. Darüber hinaus auf der Ansetzung einer kurzen Nachfrist zu beharren, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Baugesuch eingetreten werde, macht unter den gegebenen Umständen keinen Sinn. Die Bestimmung in § 192 lit. b PBG bezieht sich gemäss ihrem Titel auf die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und ist denn auch nicht auf diesen Fall zugeschnitten, sondern vielmehr auf jenen, wo die Unterlagen ab Beginn unvollständig sind. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs verneinen durfte und sich damit insbesondere auch"}