{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-310_2002-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=790", "Checksum": "de43fcc7bee5e26fbf0f67a7a6cfc724"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:42", "Checksum": "0f0501bb7fe4de9897656e3a83c06bb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.03.2002 V 00 310\nRegeste:\nLöst ein Grundeigentümer nach Einreichung eines Baugesuches den Vertrag mit dem Betreiber einer Antennenanlage betreffend die Zustimmung zu einer Mobilfunkanlage mit Blick auf den Widerstand der Nachbarschaft und damit wegen der - seines Erachtens -  unzumutbaren Vertragsverfüllung auf, darf die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch zufolge Dahinfallens des aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung des Baugesuches als erledigt erklären. Da ein Bauvorhaben auf fremdem Boden ohne Zustimmung des Grundeigentümers letztlich nicht zu verwirklichen ist, kann eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung zu einem derart umstrittenen Bauvorhaben gleichsam als \"Rückzug\" des Baugesuches gewertet werden (zum Unterschriftserfordernis im Baubewilligungsverfahren: LGVE 1998 II Nr. 12; vgl. ferner Urteil B. vom 30.1.2002 [V 01 216]). | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Am 17. Oktober 2000 teilte die Genossenschaft A dem Gemeinderat X brieflich mit, dass sie von ihrem Vertrag mit der Mobilfunkbetreiberin B AG zurückgetreten sei. Ihre Zustimmung zu deren Baugesuch - eine Mobilfunkantenne mit Container auf ihren Grundstücken Nrn. Y und Z, GB X, betreffend - sei somit gegenstandslos geworden. - Mit Entscheid vom 31. Oktober 2000 erkannte der Gemeinderat, dass auf das Baugesuch mangels Zustimmung der Grundeigentümerin nicht eingetreten werde. - Die B AG liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung dieses Entscheides sowie die Erteilung der Baubewilligung, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bewilligungserteilung, beantragen. Der Gemeinderat schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Denselben Antrag stellten vier der beigeladenen Einsprecher des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die ebenfalls beigeladene Grundeigentümerin. Aus den Erwägungen: 3.- Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Grundeigentümerin das am 18. November 1998 eingereichte Baugesuch unterzeichnet und damit ihr vorbehaltloses und unwiderrufliches Einverständnis zum Vorhaben bekundet habe. Deshalb wäre der Gemeinderat gemäss der in den §§ 188 ff. PBG klar umrissenen Rechtslage zur materiellen Prüfung des formell korrekten Baugesuchs verpflichtet gewesen. Das öffentliche Recht kenne die Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs nicht, so dass die Grundeigentümerin mit ihren Vorbringen an den Zivilrichter zu verweisen gewesen wäre. Der Gemeinderat habe auch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Denn der Vertrag mit der Grundeigentümerin lasse eine Kündigung aus wichtigen Gründen - woran es hier fehle - nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zu. Auch aus zivilrechtlicher Sicht wäre der Gemeinderat zur Erteilung der Baubewilligung gehalten gewesen, da hier keinesfalls von Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung und von einer beim Vertragsschluss nicht erkennbaren Entwicklung auszugehen sei. Die Beschwerdegegner wenden ein, dass von einer unwiderruflich erteilten Zustimmung ebenso wenig gesprochen werden könne wie von deren grundsätzlicher Unwiderruflichkeit. Wenn ein Baugesuch einseitig zurückgezogen werden könne, müsse dies auch für die Zustimmung der Grundeigentümerin gelten. Massgeblich sei der Sachverhalt, wie er sich bei materieller Beurteilung des Baugesuchs präsentiere. Für den Gemeinderat sei der erfolgte Widerruf bindend; er sei weder fachlich dazu berufen noch sachlich dafür zuständig, sich über die sich hier stellenden zivilrechtlichen Fragen auszulassen. - Die beigeladene Grundeigentümerin verweist darauf, bei Unterzeichnung des Baugesuchs um die Strahlungsproblematik bei Mobilfunkantennen nicht gewusst zu haben. Erst als ihr nach Publikation des Baugesuch massive Kritik erwachsen und es nicht nur zu Boykottdrohungen, sondern bereits zu Umsatzeinbussen gekommen sei, habe sie die Tragweite erkannt. Da sich die Situation gegenüber dem Vertragsschluss grundlegend verändert habe, habe sie sich am 18. August 2000 zum Vertragsrücktritt gezwungen gesehen. Der Druck aus der Bevölkerung halte an. Die zivilprozessuale Klärung des Vertragsrücktrittes sei noch hängig. Die entsprechende Beurteilung stehe weder dem Gemeinderat noch dem Verwaltungsgericht zu. Schliesslich verweist die Grundeigentümerin wie die Vorinstanz darauf, dass die Baubewilligungsbehörde die nach Gesuchseinreichung eingetretene Tatsache des Widerrufs berücksichtigen müsse. 4.- a) Das Verwaltungsgericht musste vor kurzem den Fall beurteilen, in dem es während des Baubewilligungsverfahrens zu einem Eigentümerwechsel kam und sich der neue Eigentümer - im Gegensatz zu seinem Rechtsvorgänger - gegen das Bauvorhaben gewendet hatte. Seinen damaligen Erwägungen ging die Darlegung der PBG-Bestimmungen voraus, wonach das Baugesuch u.a. auch vom Grundeigentümer zu unterzeichnen ist (§ 188 PBG) und wonach die Baubewilligungsbehörde bei Gesuchsmängeln deren Behebung zu verlangen hat, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eingetreten werde (§ 192 PBG). Es kann hier auf die integrale Wiedergabe dieser Bestimmungen verzichtet werden, nachdem dies bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschieht. Das Gericht referierte im erwähnten Fall die ergangene Rechtsprechung (LGVE 1998 II Nr. 12), um danach zum Schluss zu gelangen, dass sich dem Gesetz sowohl in der bis Ende 2001 gültig gewesenen als auch in der ab dem 1. Januar dieses Jahres geltenden Fassung keine ausdrückliche Aussage darüber entnehmen lasse, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei (Urteil B. vom 30.1.2002, V 01 216; abrufbar unter: www.lu.ch/index/ rechtsprechung_suche.htm.). b) Verglichen mit den Fällen, wo es an der Unterzeichnung durch den Grundeigentümer ab Beginn fehlte, erwies sich der vom Verwaltungsgericht unlängst beurteilte Sachverhalt - genauso wie der hier gegebene - insofern als heikler, als das Einverständnis des Grundeigentümers wenigstens bei Einreichung des Gesuches"}