003 der Angebote), was zusätzlich für die Wesentlichkeit der Änderung und somit für eine gerechtfertigte Neudurchführung des Verfahrens spricht. Unter diesen Umständen ist die Abbruchverfügung des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2000 zwecks Neudurchführung der Vergabe nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 17. Februar 2000 in diesem Punkt abzuweisen. |