Im Abstand von nur Fr. 51.55 folgte schon die Anbieterin auf dem zweiten Platz. Unter solchen Umständen ist es durchaus denkbar, dass nach einer Neuberechnung der Preise die zweitplatzierte Anbieterin das tiefste Angebot einreicht, ohne dass ein verpöntes Abgebot vorliegt. Im Übrigen haben sich in beschränktem Rahmen auch gewisse Mengen erhöht (vgl. Ziff. 255.001 und Ziff. 211.001 der Angebote) sowie sind Leistungsteile als solche dazugekommen (vgl. Ziff. 112.002 resp. 003 der Angebote), was zusätzlich für die Wesentlichkeit der Änderung und somit für eine gerechtfertigte Neudurchführung des Verfahrens spricht.