211.001-251.001 der Angebote), habe als Grund für einen Abbruch (mit anschliessender Neudurchführung) nicht ausgereicht, weshalb dieser zu Unrecht erfolgt sei und im ersten Verfahren der Auftrag an sie hätte vergeben werden müssen. Ungeachtet der Berechnungsmethoden sind sich die Parteien einig, dass sich die verlangte Leistung im zweiten Verfahren um 30%, mindestens jedoch um 20% reduziert hat. Bei einer Minderung der zu bearbeitenden Flächen um 20% muss vorliegend jedoch das Kriterium der Wesentlichkeit als erfüllt betrachtet werden, womit eine Neudurchführung der Submission als gerechtfertigt erscheint.