Darum kann auch nicht ohne weiteres vorausgesagt werden, wie sich ab einer bestimmten Leistungsreduktion die rein preisliche Rangierung gemäss Offertenöffnung verändert. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2000 aus, die seitens des Beschwerdegegners geltend gemachte Leistungsreduktion, nämlich lediglich 216 m2 (was ca. 20% der Bodenbelagsfläche entspricht; vgl. Ziff. 211.001-251.001 der Angebote), habe als Grund für einen Abbruch (mit anschliessender Neudurchführung) nicht ausgereicht, weshalb dieser zu Unrecht erfolgt sei und im ersten Verfahren der Auftrag an sie hätte vergeben werden müssen.