Dies ist der Fall, wenn neue Leistungsteile verlangt werden oder sich mengenmässige Änderungen in einem bestimmten Umfang ergeben. b) Die Vergabebehörde besitzt im Bereich von § 18 Abs. 3 öBG einen Spielraum (Kann-Vorschrift) beim Entscheid, ob ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Es liegt ein Entschliessungsermessen vor, das vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüft werden darf (§ 30 Abs. 2 öBG). Der Begriff der wesentlich geänderten Leistung stellt hingegen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und kann vom Verwaltungsgericht überprüft werden (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 348, 363 und 368). c)