Handelt es sich um eine wesentliche Leistungsänderung, kann ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Zwischen Abgebotsrunde und Neudurchführung des Verfahrens besteht ein Spannungsverhältnis in der Art, dass, wenn das Verfahren aufgrund einer unwesentlichen Änderung neu aufgelegt würde, dies faktisch einer Abgebotsrunde gleichkäme. Keine Abgebotsrunde ist eine Neudurchführung aufgrund einer wesentlichen Leistungsänderung, bei welcher alle Anbieterinnen im Sinne der Gleichbehandlung die Möglichkeit erhalten, ihre Angebote im Grundsatz neu zu berechnen. Dies ist der Fall, wenn neue Leistungsteile verlangt werden oder sich mengenmässige Änderungen in einem bestimmten Umfang ergeben.