Ausnahmsweise sind jedoch bei noch offenem Leistungsumfang Verhandlungen gestattet (Abs. 3). Da es sich vorliegend erwiesenermassen nicht um einen offenen Leistungsumfang handelte, war es dem Beschwerdegegner verboten, jedwede Verhandlungen zu führen, womit dessen Vorgehensweise in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass nur ausnahmsweise, so z.B. bei offenem Leistungsumfang verhandelt werden darf. Eine unwesentliche Änderung der im Voraus bestimmten Leistung ist unbeachtlich. Handelt es sich um eine wesentliche Leistungsänderung, kann ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden.