Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2000 geltend, anstatt ein neues Verfahren anzusetzen, hätte die Vergabebehörde mit dem günstigsten Anbieter zusammen abklären müssen, ob dieser trotz Mindermass bereit sei, die Arbeiten zu den gleichen «Konditionen» auszuführen. Verhandlungen zwischen allen oder einzelnen Anbieterinnen und der Auftraggeberin über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhaltes sowie Abgebotsrunden sind grundsätzlich untersagt (§ 15 Abs. 2 öBG). Ausnahmsweise sind jedoch bei noch offenem Leistungsumfang Verhandlungen gestattet (Abs. 3).