Der Begriff der wesentlichen Leistungsänderung nach § 18 Abs. 3 öBG ist selbstständig, d.h. gesetzesautonom auszulegen. Immerhin kann die angerufene SIA-Norm als Indiz dafür gelten, wann die Voraussetzung für eine Neudurchführung des Verfahrens im Sinne von § 18 Abs. 3 öBG gegeben ist. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2000 geltend, anstatt ein neues Verfahren anzusetzen, hätte die Vergabebehörde mit dem günstigsten Anbieter zusammen abklären müssen, ob dieser trotz Mindermass bereit sei, die Arbeiten zu den gleichen «Konditionen» auszuführen.