Der Beschwerdegegner macht dazu geltend, gemäss SIA-Norm 118 dürften die Parteien bei einer Bestellungsänderung von mehr als 20% einen neuen Einheitspreis verlangen. Da die Änderung im vorliegenden Fall 30% betrage, habe man ein neues Vergabeverfahren eingeleitet. Der Beschwerdegegner verkennt jedoch, dass, ausser in speziellen Wettbewerbsverfahren, die einschlägigen Bestimmungen von Fachverbänden im Verfahren nach öBG keine unmittelbare Geltung haben können. Der Begriff der wesentlichen Leistungsänderung nach § 18 Abs. 3 öBG ist selbstständig, d.h. gesetzesautonom auszulegen.