454, Fn. 2). Der Begriff der Wiederholung beinhaltet, dass das Verfahren nochmals unter den gleichen Bedingungen und dem gleichen Leistungsumfang durchgeführt wird. Die Neudurchführung setzt von Gesetzes wegen schon voraus, dass die verlangte Leistung sich wesentlich von der Leistung im vorgängigen Verfahren unterscheiden muss. 3. - a) Voraussetzung eines Abbruchs mit anschliessender Neudurchführung ist damit eine wesentliche Leistungsänderung (§ 18 Abs. 3 öBG). Der Beschwerdegegner macht dazu geltend, gemäss SIA-Norm 118 dürften die Parteien bei einer Bestellungsänderung von mehr als 20% einen neuen Einheitspreis verlangen.