Sie kann das Verfahren abbrechen und wiederholen, wenn keine entsprechenden Angebote eingegangen sind, wenn aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegfallender Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind sowie wenn andere wichtige Gründe vorliegen (Abs. 2). Die Auftraggeberin kann überdies das laufende Verfahren abbrechen und ein neues Verfahren durchführen, wenn sie die verlangte Leistung wesentlich ändert (Abs. 3; vgl. zum Ganzen auch ZWR 2000 S. 52 ff.). Das öBG unterscheidet damit zwischen Wiederholung und Neudurchführung des Verfahrens (vgl. auch Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 454, Fn. 2).