{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-04-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-30-V-00-92_2000-04-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=157", "Checksum": "ecaf8770032664025fe184d90da29c3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 30 V 00 92", "2000 II Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.04.2000 V 00 30 V 00 92 (2000 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.04.2000 V 00 30 V 00 92 (2000 II Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.04.2000 V 00 30 V 00 92 (2000 II Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3 öBG. Abbruch und Wiederholung des Verfahrens zufolge einer wesentlichen Leistungsänderung. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:59", "Checksum": "61d3cf0569a4004cc1d9ce357936c1fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.04.2000 V 00 30 V 00 92 (2000 II Nr. 14)\nRegeste:\n§ 15 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3 öBG. Abbruch und Wiederholung des Verfahrens zufolge einer wesentlichen Leistungsänderung. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n im Normalfall der Preis pro Einheit an. Auf welche Berechnungsfaktoren die Unternehmer sich dabei aber genau abstützen, kann im Einzelnen nicht bestimmt werden. Darum kann auch nicht ohne weiteres vorausgesagt werden, wie sich ab einer bestimmten Leistungsreduktion die rein preisliche Rangierung gemäss Offertenöffnung verändert. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2000 aus, die seitens des Beschwerdegegners geltend gemachte Leistungsreduktion, nämlich lediglich 216 m2 (was ca. 20% der Bodenbelagsfläche entspricht; vgl. Ziff. 211.001-251.001 der Angebote), habe als Grund für einen Abbruch (mit anschliessender Neudurchführung) nicht ausgereicht, weshalb dieser zu Unrecht erfolgt sei und im ersten Verfahren der Auftrag an sie hätte vergeben werden müssen. Ungeachtet der Berechnungsmethoden sind sich die Parteien einig, dass sich die verlangte Leistung im zweiten Verfahren um 30%, mindestens jedoch um 20% reduziert hat. Bei einer Minderung der zu bearbeitenden Flächen um 20% muss vorliegend jedoch das Kriterium der Wesentlichkeit als erfüllt betrachtet werden, womit eine Neudurchführung der Submission als gerechtfertigt erscheint. Die verschiedenen Berechnungsfaktoren können sich bei dieser Menge derart auswirken, dass sich die preisliche Rangierung verändert. Gemäss der Offertöffnung vom 1. September 1999 reichte die Beschwerdeführerin das tiefste Angebot ein. Im Abstand von nur Fr. 51.55 folgte schon die Anbieterin auf dem zweiten Platz. Unter solchen Umständen ist es durchaus denkbar, dass nach einer Neuberechnung der Preise die zweitplatzierte Anbieterin das tiefste Angebot einreicht, ohne dass ein verpöntes Abgebot vorliegt. Im Übrigen haben sich in beschränktem Rahmen auch gewisse Mengen erhöht (vgl. Ziff. 255.001 und Ziff. 211.001 der Angebote) sowie sind Leistungsteile als solche dazugekommen (vgl. Ziff. 112.002 resp. 003 der Angebote), was zusätzlich für die Wesentlichkeit der Änderung und somit für eine gerechtfertigte Neudurchführung des Verfahrens spricht. Unter diesen Umständen ist die Abbruchverfügung des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2000 zwecks Neudurchführung der Vergabe nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 17. Februar 2000 in diesem Punkt abzuweisen. |"}