Darin eingeschlossen ist auch die Aufgabe, die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen, wie dies in § 24 aEGGSchG noch ausdrücklich normiert war. Dass auch die Gemeinde sowie der Regierungsstatthalter davon ausgingen, dass die Gemeinde für die Ermittlung des Verteilschlüssels betreffend die Kosten der Ersatzvornahme zuständig ist, wird aus der sich bei den Akten befindenden Aktennotiz ersichtlich. Weshalb dieser Verteilschlüssel in der Folge nicht vom Gemeinderat erstellt wurde, geht aus den Akten nicht hervor.