Wie bereits dargelegt, ist im Bereich der kommunalen Kanalisationsleitung der Gemeinderat sachlich zuständig. Zwar hat die Sanierung und Kostenverteilung privater Anlagen grundsätzlich durch die Privaten zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 EGGSchG). Wenn sich diese aber nicht einigen können, kann der Gemeinderat die Bildung einer Genossenschaft des öffentlichen Rechts beschliessen und vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 18 Abs. 2 und 3 EGGSchG). Darin eingeschlossen ist auch die Aufgabe, die Kosten nach dem Verursacherprinzip zu verteilen, wie dies in § 24 aEGGSchG noch ausdrücklich normiert war.